§ 19 GO-LT

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1999

Sitz und Ausstattung der Landtagsparteien

§ 19

(1) Die Landtagsparteien haben ihren Sitz im Bereich der dem Landtag zur Verfügung stehenden Räume. Die notwendigen Räume werden jeder Landtagspartei vom Präsidenten zugewiesen.

(2) Jeder Landtagsklub kann seine administrativen Angelegenheiten durch ein Klubsekretariat besorgen lassen. Die hiefür notwendigen Sachmittel sind den Landtagsklubs von der Landtagskanzlei zur Verfügung zu stellen.

(3) Die finanzielle Unterstützung der Landtagsparteien ergibt sich aus dem Parteienförderungsgesetz.

(4) Zur Bezahlung von Gutachten, Expertisen udgl auf rechtlichem Gebiet als Grundlage für die Landtagsarbeit kann jede nicht in der Landesregierung vertretene Landtagspartei beim Präsidenten Mittel bis zu einer Höhe von 200.000 S jährlich unter Vorlage der Honorarnote ansprechen. Das Gutachten usw ist von der Landtagspartei, die es eingeholt hat, dem Präsidenten zur Kenntnis zu geben, und zwar zeitgerecht vor der Behandlung des Verhandlungsgegenstandes, mit dem es in Zusammenhang steht, oder ein Jahr nach Inanspruchnahme der Mittel zur Bezahlung seiner Kosten. Der Präsident hat das Gutachten usw an die anderen Landtagsparteien weiterzuleiten und der Landesregierung zur Kenntnis zu geben.

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