§ 19 GeoLT 2005

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2005

§ 19

Selbstständige Entschließungen

Der Landtag ist befugt, seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung des Landes in Entschließungen Ausdruck zu geben. Zur Wahrung des allgemeinen Landesinteresses kann der Landtag darüber hinaus Entschließungen fassen. Die §§ 21 und 22 gelten sinngemäß.

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