zu Abs. 1a: LGBl. Nr. 19/2020, LGBl. Nr. 37/2020, LGBl. Nr. 78/2020, LGBL. Nr. 81/2021
§ 19
Dienstverhinderung, Vertretung
(1) In Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes bestimmt das Mitglied der Landesregierung mittels schriftlicher Bevollmächtigung selbst, durch welches andere Regierungsmitglied es sich im Falle seiner Dienstverhinderung vertreten lassen will.
(1a) Eine schriftliche Bevollmächtigung nach Abs. 1 ist auch durch Bekundung der Bevollmächtigung durch eine geeignete, elektronische Unterfertigung möglich. Zudem kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eine Bevollmächtigung auch mündlich, fernmündlich oder im Rahmen einer Videokonferenz erteilt werden. Eine mündliche, fernmündliche oder im Rahmen einer Videokonferenz erteile Bevollmächtigung ist vom Landesamtsdirektor oder einem gemäß § 12 Abs. 2 bevollmächtigten, qualifizierten rechtskundigen Bediensteten des Landes mit einem Aktenvermerk zu beurkunden. Eine solche Beurkundung kann auch durch eine geeignete, elektronische Unterfertigung erfolgen.
(2) In Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung betraut der Landeshauptmann im Falle der Verhinderung des nach der Referatseinteilung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung (§ 4 Abs. 2) über Antrag desselben ein anderes Mitglied der Landesregierung mit dessen Vertretung.
01.12.2021
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