§ 19 GemO

Alte FassungIn Kraft seit 18.10.1967

§ 19

Bürgermeister

Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt; er muß, unbeschadet der Bestimmungen des § 23, nicht dem Gemeinderat angehören, jedoch in den Gemeinderat wählbar sein. Seine Funktionsdauer beginnt mit der Angelobung (§ 26) und endet mit der Angelobung des neugewählten Bürgermeisters.

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