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§ 19 FKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 19.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 13 Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 4 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

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