Verweisungen
§ 19.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht etwas anderes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2018
Gesetzesnummer
20003449
Dokumentnummer
NOR40201977
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)