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§ 19 Eröffnungsbilanzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2011

Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen

§ 19

(1) Die Ermittlung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen in der Eröffnungsbilanz hat automationsunterstützt durch die Personalverrechnung nach § 98 Abs. 3 Z 4 BHG 2013 zu erfolgen.

(2) Die Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen sind zum Stichtag 1. Jänner 2013 nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren zu ermitteln. Dabei ist die Höhe der Anwartschaften zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Anspruches zu ermitteln. Dieser Betrag ist dann auf die Dienstzeit finanzmathematisch zu verteilen (Dienstzeitenanteile).

(3) Für die Berechnungen ist der Personalstand am 31. Dezember 2012 heranzuziehen. Es ist zu unterscheiden in Gruppen jener Bediensteten, für die

  1. 1. kein Anspruch,
  2. 2. ein vollständiger Anspruch und
  3. 3. ein eingeschränkter Anspruch besteht.

(4) Die Basis für die Ermittlung nach Abs. 2 bildet das Monatsentgelt im Sinne des § 8a des Vertragsbedienstetengesetzes 1984 (VBG), BGBl. Nr. 86/1984, zuzüglich Kinderzulage oder der Monatsbezug gemäß § 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956.

(5) Von der Applikation Personalverrechnung sind die erforderlichen Daten bis spätestens 31. Dezember 2012 für jede Bedienstete und jeden Bediensteten für die Erstellung dieser Eröffnungsbilanz zugrunde zu legen:

  1. 1. das Geburtsdatum,
  2. 2. das Eintrittsdatum,
  3. 3. den Jubiläums- und Abfertigungsstichtag,
  4. 4. die Summe der Monatsentgelte oder Monatsbezüge gemäß Abs. 4 für das Finanzjahr 2012 zum Zeitpunkt der Ermittlung,
  5. 5. die Art des Dienstverhältnisses und
  6. 6. das Geschlecht.

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