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§ 19 Erfassung bestimmter Vermögenswerte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

§ 19.

Reichen die Vermögenswerte zur Berichtigung der Kosten und zur Befriedigung der Forderungen nicht aus, so sind die Vermögenswerte zu veräußern und auf Grund eines vom Verwalter zu erstellenden Verteilungsentwurfs kridamäßig zu verteilen; für die Veräußerung gilt der § 119 Abs. 1 und 2 der Insolvenzordnung sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Gesetzesnummer

10000589

Dokumentnummer

NOR40118704

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