Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung
§ 19.
(1) Die Regulierungsbehörde hat über die in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben und Pflichten der Netzbetreiber hinaus Standards für Netzbetreiber bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der gegenüber den Netzbenutzern und anderen Marktteilnehmern erbrachten Dienstleistungen und Kennzahlen zur Überwachung der Einhaltung der Standards mit Verordnung festzulegen. Es sind etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der Standards für Netzbetreiber in der Verordnung festzulegen, wenn die Einhaltung der festgelegten Standards ansonsten nicht vollständig gewährleistet ist. Der Verordnungserlassung hat ein allgemeines Begutachtungsverfahren voranzugehen, bei dem insbesondere den betroffenen Netzbetreiber Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist.
(2) Diese Standards können insbesondere umfassen:
- 1. Sicherheit und die Zuverlässigkeit des Netzbetriebes einschließlich Dauer und Häufigkeit der Versorgungsunterbrechungen;
- 2. Fristen für die Herstellung von Anschlüssen an das Netz und die Vornahmen von Reparaturen bzw. die Ankündigung von Versorgungsunterbrechungen;
- 3. Fristen zur Beantwortung von Anfragen zur Erbringung der Netzdienstleistung;
- 4. Beschwerdemanagement;
- 5. die einzuhaltende Kennzahlen betreffend die Spannungsqualität.
(3) Auf die in der Verordnung festzulegenden Standards für Netzbetreiber ist in deren Allgemeinen Bedingungen zu verweisen, insoweit sie die Rechte und Pflichten des Netzbetreibers gegenüber den Netzzugangsberechtigten betreffen.
(4) Die Netzbetreiber haben die in der Verordnung festgelegten Kennzahlen jährlich der Regulierungsbehörde zu übermitteln und zu veröffentlichen.
Schlagworte
Entschädigungsregelung
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2021
Gesetzesnummer
20007045
Dokumentnummer
NOR40194927
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