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§ 19 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1947

§ 19

(1) Bei der Anlegung der Registrierungslisten sind die Registrierungsbehörden nicht an die Angaben der Meldepflichtigen gebunden. Sie haben vielmehr auf Grund aller ihnen zur Kenntnis gelangten Umstände über die Eintragung zu entscheiden. Vor der Entscheidung sind erforderlichenfalls Erhebungen durchzuführen. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist dem Meldepflichtigen, sofern es von seinen Angaben im Meldeblatt abweicht, zur Stellungnahme vorzuhalten.

(2) Von der Eintragung der Parteianwärter, die nach § 4, Abs., lit. a, des Verbotsgesetzes 1947 ((§ 6, Abs., dieser Verordnung)) eine Ausnahme von der Registrierung geltend gemacht haben, in die Registrierungslisten ist vorläufig Abstand zu nehmen. Die von ihnen gestellten Beweisanträge sind von der Registrierungsbehörde nach Durchführung der allenfalls erforderlichen Erhebungen spätestens innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Tage der Antragstellung an der Beschwerdekommission beim Bundesministerium für Inneres (§ 7 des Verbotsgesetzes 1947) vorzulegen. Diese Kommission hat über die Anträge ehestens zu entscheiden.

(3) Personen, die gemäß § 6, Abs.und, dieser Verordnung eine Meldung erstattet oder gemäß § 4, Abs., lit. b, c oder f, des Verbotsgesetzes 1947 ((§ 6, Abs., dieser Verordnung)) eine Ausnahme von der Registrierung geltend gemacht haben, erhalten von der Registrierungsbehörde einen schriftlichen Bescheid, wenn sie in der Registrierungsliste nicht verzeichnet werden.

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