Unabhängigkeit
§ 19.
(1) Die Datenschutzbehörde ist eine Dienstbehörde und Personalstelle.
(2) Der Leiter darf für die Dauer seines Amtes keine Tätigkeit ausüben, die
- 1. Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes oder seiner Unbefangenheit hervorrufen könnte,
- 2. ihn bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder
- 3. wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
- Er ist verpflichtet, Tätigkeiten, die er neben seiner Tätigkeit als Leiter der Datenschutzbehörde ausübt, unverzüglich der Bundesministerin für Justiz zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Bundesministerin für Justiz kann sich beim Leiter der Datenschutzbehörde über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten. Dem ist vom Leiter der Datenschutzbehörde nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 52 DSGVO widerspricht.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024
Gesetzesnummer
10001597
Dokumentnummer
NOR40262465
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