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Art. 2 § 19 DSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Unabhängigkeit

§ 19.

(1) Die Datenschutzbehörde ist eine Dienstbehörde und Personalstelle.

(2) Der Leiter darf für die Dauer seines Amtes keine Tätigkeit ausüben, die

  1. 1. Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes oder seiner Unbefangenheit hervorrufen könnte,
  2. 2. ihn bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder
  3. 3. wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann sich beim Leiter der Datenschutzbehörde über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten. Dem ist vom Leiter der Datenschutzbehörde nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 52 DSGVO widerspricht.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40201403