§ 19
(1) Die Ärzte des Gesundheitsamtes sollen mit den übrigen Ärzten ihres Bezirkes und den ärztlichen Organisationen möglichst nahe wissenschaftliche und berufliche Beziehungen unterhalten.
(2) Bei amtlichen Ermittlungen und Feststellungen soll das Gesundheitsamt den behandelnden Arzt nach Möglichkeit benachrichtigen.
(3) Bezüglich der Ermittlung und Feststellung von übertragbaren Krankheiten verbleibt es bei den gesetzlichen Vorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010218
Dokumentnummer
NOR12129506
alte Dokumentnummer
N8193537676L
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