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§ 19 DepG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

§ 19. Stückeverzeichnis beim Auftrag zum Umtausch und zur Ausübung eines Bezugsrechtes

(1) Der Kommissionär, der einen Auftrag zum Umtausch von Wertpapieren (Sammelbestandanteilen) gegen Wertpapiere oder einen Auftrag zur Ausübung eines Bezugsrechtes auf Wertpapiere ausführt, hat binnen zwei Wochen nach dem Empfang der neuen Stücke dem Kommittenten ein Verzeichnis der Stücke zu übersenden. Die Bestimmungen der §§ 13 bis 18 sind anzuwenden, die des § 18 jedoch nur mit der Maßgabe, daß bei Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses der Kommittent nur Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung hat.

(2) Der Kommissionär, der die Pflichten gemäß Abs. 1 nicht erfüllt, verliert den Anspruch auf Provision für die Ausführung des Auftrages (§ 396 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches).

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002142

Dokumentnummer

NOR12028072

alte Dokumentnummer

N2196915910T

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