§ 19 BMSVG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2028

Rechtsform und Geschäftsbeschränkungen

§ 19.

(1) Das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft darf nur von Aktiengesellschaften mit Ort der Hauptverwaltung im Inland betrieben werden. Auf BV‑Kassen sind (unbeschadet Abs. 4) die für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt.

(2) BV‑Kassen dürfen keine Geschäfte betreiben, die nicht mit dem betrieblichen Vorsorgekassengeschäft (§ 3 Z 7) zusammenhängen.

(3) BV-Kassen dürfen keine Beteiligungen an anderen Unternehmen halten, sofern diese Unternehmen nicht operative oder sonstige mit dem Betrieblichen Vorsorgekassengeschäft verbundene Aufgaben wahrnehmen.

(4) Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Ort der Hauptverwaltung im Inland, die bis zum 31. Dezember 2027 das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft betrieben haben, dürfen dieses weiterhin betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280898

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