Prüfungsgebühr
§ 19.
(1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfungen gemäß §§ 5, 8, 9 und 11 Abs. 1 und 2 jeweils eine Prüfungsgebühr zu entrichten.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr wird durch die im folgenden angeführten Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956 bestimmt, wobei der sich ergebende Betrag auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden ist:
- 1. 31 Prozent bei Durchführung der Prüfung gemäß § 5,
- 2. 25 Prozent, sofern bei Durchführung der Prüfung gemäß § 5 der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt,
- 3. 26 Prozent jeweils bei Durchführung der Prüfung gemäß § 8 oder § 9,
- 4. 20 Prozent, sofern bei Durchführung der Prüfungen gemäß §§ 8 und 9 der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt,
- 5. 14 Prozent jeweils bei Durchführung der Prüfung gemäß § 11 Abs. 1 oder § 11 Abs. 2.
(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 ergebenden Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers angemessen zu ermäßigen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 54/1956
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10007692
Dokumentnummer
NOR12085821
alte Dokumentnummer
N5199545811J
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