§ 19 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungsgebühr

§ 19.

(1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfungen gemäß §§ 5, 8, 9 und 11 Abs. 1 und 2 jeweils eine Prüfungsgebühr zu entrichten.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr wird durch die im folgenden angeführten Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956 bestimmt, wobei der sich ergebende Betrag auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden ist:

  1. 1. 31 Prozent bei Durchführung der Prüfung gemäß § 5,
  2. 2. 25 Prozent, sofern bei Durchführung der Prüfung gemäß § 5 der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt,
  3. 3. 26 Prozent jeweils bei Durchführung der Prüfung gemäß § 8 oder § 9,
  4. 4. 20 Prozent, sofern bei Durchführung der Prüfungen gemäß §§ 8 und 9 der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt,
  5. 5. 14 Prozent jeweils bei Durchführung der Prüfung gemäß § 11 Abs. 1 oder § 11 Abs. 2.

(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 ergebenden Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers angemessen zu ermäßigen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 54/1956

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10007692

Dokumentnummer

NOR40025179

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