Organisation des Sozial-Service
§ 19
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die zur Durchführung der Hilfe erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere obliegt ihnen
- 1. der Aufbau und die Führung einer Dokumentation über alle für die Auskunft, Beratung und Betreuung erforderlichen Unterlagen und Informationen;
- 2. die Beobachtung der Probleme von behinderten und hilfesuchenden Menschen;
- 3. die Herausgabe von Informationsmaterial für die Auskunft, Beratung und Betreuung.
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