§ 19 AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Übergangsbestimmung

§ 19.

(1) Auf Personen, die vor dem 1. April 1999 in das Ausland entsandt worden sind, sind bis zum Ablauf ihrer Entsendung die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.

(2) Für die Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes werden Entsendungen, die nach dem 1. April 1999 verlängert werden, mit dem Tag als abgelaufen gewertet, an dem die Entsendung ohne diese Verlängerung abgelaufen wäre.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR12017527

alte Dokumentnummer

N1199958236L

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