§ 19 AVG 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1950

zum Ladungsformular vgl. § 1 Abs. 2 Verwaltungsformularverordnung 1985, BGBl. Nr. 300/1985

Ladungen.

§ 19.

(1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereiche ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Gegen die Ladung oder die Vorführung ist kein Rechtsmittel zulässig.

zum Ladungsformular vgl. § 1 Abs. 2 Verwaltungsformularverordnung 1985, BGBl. Nr. 300/1985

Schlagworte

Vorladung, Androhung, Folgepflicht

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12058418

alte Dokumentnummer

N4195011328Q

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