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§ 19 ADBG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Einvernehmliche Beilegung

§ 19.

(1) Die von einem Prüfantrag gemäß § 18 betroffene Person kann den zur Last gelegten Verstoß gegen die geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen Sportfachverbandes innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Prüfantrages vorbehaltlos eingestehen und die nach den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen Sportfachverbandes dafür vorgesehene Disziplinarmaßnahme anerkennen.

(2) Entsprechend den geltenden Regelungen des internationalen Sportfachverbandes kann nach Antrag gemäß Abs. 1 die Dauer der Disziplinarmaßnahme gemindert werden und bereits mit dem Tag der Probennahme oder dem Tag des letzten weiteren Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen beginnen.

(3) Über den Antrag gemäß Abs. 1 entscheidet die oder der Vorsitzende der ÖADR. Die Entscheidung über diese Vorgehensweise ist abhängig von der Zustimmung der WADA.

(4) § 20 Abs. 2 bis 9 und § 23 finden keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

20011421

Dokumentnummer

NOR40229468

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