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§ 199 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

§ 199.

Nach Einbringen der Anklage wegen Begehung einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat das Gericht die für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen der §§ 198, 200 bis 209b sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40189463