Dienstfreistellung
§ 199*)
Die Mitglieder des Betriebsrates sind, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 201, für die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Zeit unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeitsleistung freizustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977
29.10.2018
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