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§ 199 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2026

Vermeidung von Interessenkonflikten

§ 199.

(1) Der Sektorenauftraggeber hat geeignete Maßnahmen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von sich bei der Durchführung von Vergabeverfahren ergebenden Interessenkonflikten zu treffen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine Gleichbehandlung aller Unternehmer zu gewährleisten.

(2) Ein Interessenkonflikt liegt jedenfalls dann vor, wenn Mitarbeiter

  1. 1. eines Sektorenauftraggebers,
  2. 2. einer vergebenden Stelle oder
  3. 3. eines Unternehmers, der Nebenbeschaffungstätigkeiten für einen Sektorenauftraggeber ausführt,
  1. an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können und direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40276092

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