§ 198
§ 198. Die Kosten der freiwilligen Feilbietung trägt der Antragsteller. Eine Bestimmung in den Feilbietungsbedingungen über deren Ersatz durch den Ersteher ist zulässig.
§ 198
§ 198. Die Kosten der freiwilligen Feilbietung trägt der Antragsteller. Eine Bestimmung in den Feilbietungsbedingungen über deren Ersatz durch den Ersteher ist zulässig.