2) gesetzliche;
§ 198
§ 198. Ist letztwillig kein oder kein geeigneter Vormund für ein Kind berufen worden, so ist der nächste geeignete Verwandte zum Vormund zu bestellen.
2) gesetzliche;
§ 198
§ 198. Ist letztwillig kein oder kein geeigneter Vormund für ein Kind berufen worden, so ist der nächste geeignete Verwandte zum Vormund zu bestellen.