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§ 197 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Verzeichnis der Seedienstbücher

§ 197.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr hat ein Verzeichnis über die ausgestellten Seedienstbücher zu führen.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 ist nach Seedienstbuchnummern geordnet und enthält die Geschäftszahl der Ausstellung, den Hauptwohnsitz des Seemannes, dessen Diensteigenschaft zur See und Angaben über Befähigungsausweise sowie allfällige sonstige Angaben und Bemerkungen. Das Verzeichnis enthält außerdem eine alphabetisch geordnete Aufstellung der Namen der Inhaber mit zugehöriger Seedienstbuchnummer.

1. vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149108

alte Dokumentnummer

N9198151152J

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