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§ 196a UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 49

Wirtschaftlicher Gehalt

§ 196a.

Die Posten des Jahresabschlusses sind unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts der betreffenden Geschäftsvorfälle oder der betreffenden Vereinbarungen zu bilanzieren und darzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40214160