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§ 196 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Besondere Unterstützung.

§ 196.

Für die Dauer einer Unfallheilbehandlung (§ 191) oder einer Krankenbehandlung (§ 119) kann der Träger der Unfallversicherung dem Versehrten oder seinen Angehörigen in Berücksichtigung der Schwere der Verletzungsfolgen und der langen Dauer der Behandlung eine besondere Unterstützung gewähren; eine solche Unterstützung kann unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse des Versehrten und die wirtschaftliche Lage desselben bzw. der unterhaltspflichtigen Angehörigen auch zu dem Zweck gewährt werden, die Kosten des Transportes des Versehrten vom Ort der Behandlung an den Ort des Wohnsitzes ganz oder teilweise zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093688

alte Dokumentnummer

N6195545678L

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