Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans
§ 195.
Dem Zahlungsplan ist die Bestätigung zu versagen, wenn
- 1. ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Annahme des Zahlungsplans unzulässig ist (§ 194 Abs. 2), oder
- 2. die für das Verfahren und die Annahme des Zahlungsplans geltenden Vorschriften nicht beachtet worden sind, es sei denn, daß diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind, oder
- 3. wenn der Zahlungsplan durch eine gegen § 150a verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
Schlagworte
Sonderbegünstigung
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2017
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40118016
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)