§ 194 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 194

Aktives Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.

(2) Werden getrennte Betriebsräte gewählt, so ist für die Wahlberechtigten Gruppenzugehörigkeit (§ 183 Abs. 2 bis 4) erforderlich.

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