§ 194
Aktives Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands das 16. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.
(2) Werden getrennte Betriebsräte gewählt, so ist für die Wahlberechtigten Gruppenzugehörigkeit (§ 183 Abs. 2 bis 4) erforderlich.
26.09.2011
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
