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§ 193 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

Zweites Hauptstück

Zahlungsplan Antrag

§ 193.

(1) Der Schuldner kann bereits zugleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Abschluss eines Zahlungsplans beantragen. Soweit nichts anderes angeordnet ist, gelten hiefür die Bestimmungen über den Sanierungsplan.

(2) Die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Zahlungsplan darf nicht vor Verwertung des Vermögens des Schuldners stattfinden. Die in § 250 Abs. 1 Z 2 EO genannten Gegenstände sind erst nach Nichtannahme oder Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans zu verwerten. Die Tagsatzung kann mit der Verteilungstagsatzung verbunden werden.

Schlagworte

Zahlungsplanstagsatzung

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40194014

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