Feuergefährliche Stoffe.
§ 193
(1) Schmier- und Putzmittel dürfen nur in unbrennbaren Behältern aufbewahrt werden. Verbrauchte Putzwolle ist aus den Maschinen- und Arbeitsräumen und aus der Grube zu entfernen.
(2) Leicht entzündliche Stoffe dürfen nur in geschlossenen Behältern in die Grube gebracht und hier nur in den notwendigen Mindestmengen vorrätig gehalten werden.
(3) Wettertücher müssen feuerhemmend ausgeführt sein.
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