Dienstzulage
§ 192.
Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten in folgendem Ausmaß:
- 1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter) 385,6 €,
- 2. Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft 485,4 €,
- 3. Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter Z 4 oder 5 angeführt ist,1 012,8 €,
- 4. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit er nicht unter Z 5 angeführt ist,
- b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,
- c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg 1 340,7 €,
- 5. Leiter der Staatsanwaltschaft Wien 1 668,5 €,
- 6. Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft 1 226,6 €,
- 7. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft 157,4 €,
- 8. Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur 443,4 €.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2026
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40274294
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