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§ 192 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Dienstzulage

§ 192.

Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten in folgendem Ausmaß:

  1. 1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter) 373,3 €,
  2. 2. Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft 469,9 €,
  3. 3. Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter Z 4 oder 5 angeführt ist,980,4 €,
  1. 4. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit er nicht unter Z 5 angeführt ist,
  2. b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,
  1. c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg 1 297,9 €,
  1. 5. Leiter der Staatsanwaltschaft Wien 1 615,2 €,
  2. 6. Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft 1 187,4 €,
  3. 7. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft 152,4 €,
  4. 8. Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur 429,2 €.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40267044

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