§ 192 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.1978

Mitwirkung bei der Vergabe von Dienst
oder Werkwohnungen
§ 192

Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe einer Dienst- oder Werkwohnung an einen Dienstnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten.

30.10.2018

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