§ 192.
Das Börseunternehmen hat auf Antrag eines Emittenten mit Bescheid die Umreihung von Wertpapieren vom Amtlichen Handel an jener Wertpapierbörse, an der nach seiner Satzung bestimmte Wertpapiere nicht (mehr) gehandelt werden dürfen, in den Amtlichen Handel einer anderen inländischen Wertpapierbörse, an der ein weiterer Handel nach der Satzung des die andere Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmens zulässig ist, auszusprechen. Der Umreihungsbescheid löst für sich allein keine Prospekt- oder sonstigen Publizitätspflichten des Emittenten aus.
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 64/2019
Schlagworte
Prospektpflicht
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019
Gesetzesnummer
20009944
Dokumentnummer
NOR40216691
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