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§ 191 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Inventar

§ 191.

(1) Der Unternehmer hat zu Beginn seines Unternehmens die diesem gewidmeten Vermögensgegenstände und Schulden genau zu verzeichnen und deren Wert anzugeben (Inventar).

(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen.

Schlagworte

Inventur

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40069928

Stichworte