§ 191 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Anfechtung von Entlassungen
§ 191*)

(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jeder Entlassung eines Dienstnehmers unverzüglich zu verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten.

(2) Hat der Betriebsrat innerhalb der dreitägigen Frist der Entlassung nicht ausdrücklich zugestimmt, so kann diese bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 190 Abs. 3 vorliegt und der betroffene Dienstnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Der § 190 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977

29.10.2018

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