§ 190 UGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1990

ÜR: Die §§ 189 bis 283 sind - grundsätzlich - auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.1991 beginnen; im einzelnen siehe Art. X RLG, BGBl. Nr. 475/1990.

Führung der Handelsbücher

§ 190.

(1) Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache zu bedienen. Werden Abkürzungen, Zahlen, Buchstaben oder Symbole verwendet, muß im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.

(2) Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.

(3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, daß der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.

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