Gegenstand der ärztlichen Untersuchung
§ 190.
Die ärztliche Untersuchung hat nach dem Muster der Anlage 27 unter Berücksichtigung des Alters der untersuchten Person und der Natur der zu leistenden Arbeit festzustellen, ob
- 1. die untersuchte Person nicht an einer Krankheit oder einem Gebrechen leidet, die sich durch die Arbeit auf See verschlimmern oder sie hiefür ungeeignet machen oder die Gesundheit anderer Personen an Bord gefährden könnten;
- 2. das Gehör und Sehvermögen der untersuchten Person voll befriedigen und ihr Farbenunterscheidungsvermögen für die zu leistenden Dienste ausreicht.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149101
alte Dokumentnummer
N9198151145J
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