§ 190 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.2011

§ 190

Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessenvertretungen

Die Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt‑)Versammlungen sind nicht öffentlich. Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen Vertreter zu entsenden. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter im Betrieb kann auf Einladung der Einberufer an der Betriebsversammlung teilnehmen. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung sind rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

26.09.2011

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