ABSCHNITT V
Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer Begriffsbestimmungen
§ 18b
Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
- 1. selbstständiger Kraftfahrer: alle Personen, deren berufliche Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, mit Gemeinschaftslizenz oder einer anderen berufsspezifischen Beförderungsermächtigung gewerbsmäßig Personen mit Omnibussen zu befördern, die
- a) befugt sind, auf eigene Rechnung zu arbeiten,
- b) nicht durch einen Arbeitsvertrag oder ein anderes arbeitsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis an einen Arbeitgeber gebunden sind,
- c) über den erforderlichen freien Gestaltungsspielraum für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit verfügen,
- d) deren Einkünfte direkt von den erzielten Gewinnen abhängen und
- e) die Freiheit haben, als Einzelne oder durch eine Zusammenarbeit zwischen selbständigen Kraftfahrern Geschäftsbeziehungen zu mehreren Kunden zu unterhalten;
- 2. Arbeitsplatz:
- a) den Standort der Hauptniederlassung des Unternehmens, für das der selbstständige Kraftfahrer tätig ist, und seine verschiedenen Zweigniederlassungen, ob sie nun mit seinem Geschäftssitz oder seiner Hauptniederlassung zusammenfallen oder nicht,
- b) das Fahrzeug, das der selbstständige Kraftfahrer bei seiner Tätigkeit benutzt und
- c) jeden anderen Ort, an dem die mit der Beförderung verbundenen Tätigkeiten ausgeführt werden;
- 3. Arbeitszeit: die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, in der sich der selbständige Kraftfahrer an seinem Arbeitsplatz befindet, dem Kunden zur Verfügung steht, und während deren er seine Funktionen oder Tätigkeiten ausübt; dies umfasst nicht allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen, sowie die Ruhepausen gemäß § 18d;
- 4. Woche: den Zeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr;
- 5. Tagesarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden;
- 6. Nachtzeit: die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 04.00 Uhr;
- 7. Nachtarbeit: jede Arbeit, die während der Nachtzeit ausgeführt wird.
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