Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen
§ 18a.
Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die der Arbeitnehmer zu Beginn einer Pflegefreistellung bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Pflegefreistellung gehemmt.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2023
Gesetzesnummer
10008376
Dokumentnummer
NOR40255837
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