An- oder Ummeldung unter Verwendung der Funktion E-ID
§ 18a.
(1) Die An- oder Ummeldung eines volljährigen Menschen in einer Unterkunft (§ 3 Abs. 1a MeldeG) kann unter Verwendung der Funktion E-ID (§§ 4 ff E-GovG) nach eindeutiger Identifikation des an- oder umzumeldenden Menschen erfolgen. Im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR sind dem Meldepflichtigen seine Namen, sein Geburtsdatum, sein Geburtsort, sein Geschlecht, seine Staatsangehörigkeit sowie seine Wohnsitze anzuzeigen. Besteht kein aufrechter Wohnsitz im Bundesgebiet, ist der zuletzt abgemeldete Wohnsitz anzuzeigen. Der Meldepflichtige hat die darüber hinausgehenden Daten gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz MeldeG entsprechend zu ergänzen. Die Richtigkeit der im Zuge dieses Meldevorgangs angezeigten, ergänzten oder ausgewählten Daten ist vom Meldepflichtigen zu bestätigen. Nach erfolgter Übermittlung der Daten gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz MeldeG im Wege des Datenfernverkehrs an den Bundesminister für Inneres hat dieser die Meldungen im ZMR für die jeweilige Meldebehörde vorzunehmen und diese davon zu verständigen.
(2) Im Falle der An- oder Ummeldung von Minderjährigen durch einen Elternteil gemäß § 3 Abs. 1b MeldeG sind im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR und Zentralen Personenstandsregister (ZPR) dem Elternteil für die Vornahme der Meldung Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der an seinem Hauptwohnsitz gemeldeten minderjährigen Kinder anzuzeigen. Abs. 1 vierter bis letzter Satz gilt.
(3) Dem Meldepflichtigen ist aus dem ZMR eine Bestätigung über die erfolgte(n) An- oder Ummeldung(en) in Form einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten, versehen mit der Amtssignatur des Bundesministers für Inneres, im Wege des Datenfernverkehrs zu übermitteln.
(4) Der gemäß § 3 Abs. 1a MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem ein Meldevorgang gemäß Abs. 1 und 2 vorgenommen werden kann, ist der 1. März 2019.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Gesetzesnummer
20001806
Dokumentnummer
NOR40258491
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