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§ 18a LVR 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.8.2022

Ausweichregeln für unbemannte Luftfahrzeuge

§ 18a.

Beim Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge ist auf die weiteren Teilnehmer des Luftverkehrs zu achten. Unbemannte Luftfahrzeuge haben anderen Luftfahrzeugen stets auszuweichen, wobei unbemannte Luftfahrzeuge gegenüber allen anderen Luftfahrzeugen Nachrang haben.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40244713

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