Ausweichregeln für unbemannte Luftfahrzeuge
§ 18a.
Beim Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge ist auf die weiteren Teilnehmer des Luftverkehrs zu achten. Unbemannte Luftfahrzeuge haben anderen Luftfahrzeugen stets auszuweichen, wobei unbemannte Luftfahrzeuge gegenüber allen anderen Luftfahrzeugen Nachrang haben.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
20008992
Dokumentnummer
NOR40244713
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