§ 18a FAGG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

3a. Abschnitt

Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen

§ 18a.

(1) Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag oder seine auf Abschluss eines Fernabsatzvertrags gerichtete Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über Folgendes informieren:

  1. 1. die Identität und die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und gegebenenfalls die Identität und die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt,
  2. 2. die Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer und EMail-Adresse oder Angaben zu anderen Kommunikationsmitteln, die der Unternehmer bzw. gegebenenfalls der Unternehmer, in dessen Auftrag er handelt, anbietet, wobei all diese Kommunikationsmittel es dem Verbraucher ermöglichen müssen, schnell Kontakt zum Unternehmer aufzunehmen und effizient mit ihm zu kommunizieren, und der Verbraucher etwaige schriftliche Korrespondenz mit dem Unternehmer auf einem dauerhaften Datenträger speichern können muss,
  3. 3. einschlägige Kontaktangaben, die es dem Verbraucher ermöglichen, Beschwerden an den Unternehmer sowie gegebenenfalls an den Unternehmer, in dessen Auftrag er handelt, zu richten,
  4. 4. wenn der Unternehmer in das Firmenbuch oder ein vergleichbares ausländisches öffentliches Register eingetragen ist, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht oder das vergleichbare ausländische öffentliche Register und die in diesem Register verwendete Kennung,
  5. 5. soweit für die Tätigkeit des Unternehmers eine Zulassung erforderlich ist, den Namen, die Anschrift, die Website und etwaige andere Kontaktangaben der zuständigen Aufsichtsbehörde,
  6. 6. eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung,
  7. 7. den Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Unternehmer für die Finanzdienstleistung schuldet, einschließlich aller damit verbundenen Provisionen, Gebühren, und Abgaben sowie aller über den Unternehmer abgeführten Steuern, oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
  8. 8. gegebenenfalls Informationen zu den Konsequenzen bei Zahlungsverzug oder Zahlungsausfall,
  9. 9. gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert worden ist,
  10. 10. gegebenenfalls einen Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, und einen Hinweis, dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind,
  11. 11. einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
  12. 12. etwaige Beschränkungen des Zeitraums, in dem die gemäß diesem Absatz zur Verfügung gestellten Informationen gültig sind,
  13. 13. Einzelheiten der Zahlung und der Erfüllung,
  14. 14. etwaige spezifische zusätzliche Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden,
  15. 15. wenn ökologische oder soziale Faktoren in die Anlagestrategie der Finanzdienstleistung eingebunden werden, Informationen über ökologische oder soziale Ziele, die mit der Finanzdienstleistung verfolgt werden,
  16. 16. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts und für den Fall, dass ein Rücktrittsrecht besteht, Angaben zur Rücktrittsfrist und zu den Modalitäten für die Ausübung des Rücktrittsrechts, einschließlich des Betrags, den der Verbraucher gegebenenfalls zu entrichten hat, sowie die Folgen der Nichtausübung dieses Rechts,
  17. 17. die Mindestlaufzeit des Fernabsatzvertrags, wenn dieser die Erbringung einer dauerhaften oder regelmäßig wiederkehrenden Finanzdienstleistung zum Inhalt hat,
  18. 18. Angaben zum Recht der Parteien, den Fernabsatzvertrag vorzeitig oder einseitig aufgrund der Vertragsbedingungen zu kündigen, einschließlich aller Vertragsstrafen, die in einem solchen Fall auferlegt werden;
  19. 19. praktische Hinweise und Verfahren zur Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 18b Abs. 1 und 2, darunter Telefonnummer und EMail-Adresse des Unternehmers oder Angaben zu anderen einschlägigen Kommunikationsmitteln für die Übermittlung der Rücktrittserklärung, und bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Finanzdienstleistungsverträgen Informationen über das Bestehen und die Platzierung der Rücktrittsfunktion nach § 13a;
  20. 20. etwaige Vertragsklauseln, die das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder das zuständige Gericht bestimmen;
  21. 21. in welcher Sprache oder in welchen Sprachen die Vertragsbedingungen und die in diesem Artikel genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden sowie über die Sprache oder die Sprachen, zu deren Benutzung sich der Unternehmer mit Zustimmung des Verbrauchers für die Kommunikation während der Laufzeit des Fernabsatzvertrags verpflichtet;
  22. 22. gegebenenfalls die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, und die Voraussetzungen für diesen Zugang;
  23. 23. das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 149, oder die Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger, ABl. Nr. L 84 vom 26.3.1997 S. 22, fallen.

(2) Bei Ferngesprächen mit Verbrauchern sind die Identität des Unternehmers und der geschäftliche Zweck eines von diesem initiierten Anrufs zu Beginn eines jeden Anrufs klar und verständlich ausdrücklich offenzulegen. Wenn ein Anruf aufgezeichnet wird oder aufgezeichnet werden könnte, hat der Unternehmer den Verbraucher davon in Kenntnis zu setzen.

(3) Sofern der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt hat, müssen ihm bei Ferngesprächen abweichend von Abs. 1 nur die in Abs. 1 Z 1, 6, 7, 11 und 16 genannten Informationen bereitgestellt werden, bevor er durch den Fernabsatzvertrag gebunden ist. In diesem Fall hat der Unternehmer den Verbraucher über Art und Verfügbarkeit der übrigen in Abs. 1 genannten Informationen zu informieren und diese übrigen gemäß Abs. 1 geforderten Informationen nach Abschluss des Fernabsatzvertrags unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bereitzustellen.

(4) Wenn die in Abs. 1 genannten Informationen weniger als einen Tag vor dem Zeitpunkt bereitgestellt werden, zu dem der Verbraucher durch den Fernabsatzvertrag gebunden ist, hat der Unternehmer den Verbraucher an die Möglichkeit des Rücktritts vom Fernabsatzvertrag nach § 18b sowie an das Verfahren für den Rücktritt zu erinnern. Diese Erinnerung ist dem Verbraucher zwischen einem und sieben Tagen nach Abschluss des Fernabsatzvertrags auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.

(5) Die in Abs. 1 genannten Informationen sind dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen und müssen leicht lesbar sein. Verbrauchern mit Behinderungen, etwa Verbrauchern mit einer Sehbehinderung, müssen diese Informationen auf Verlangen in einem geeigneten barrierefreien Format zur Verfügung gestellt werden.

(6) Die in Abs. 1 Z 1, 6, 7, 11 und 16 genannten Informationen dürfen bei Bereitstellung auf elektronischem Wege nicht geschichtet werden. Eine Schichtung der sonstigen Informationen ist zulässig, es muss aber möglich sein, die in Abs. 1 genannten Informationen in einem einzigen Dokument einzusehen, zu speichern und auszudrucken. Überdies hat der Unternehmer sicherzustellen, dass dem Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags alle in Abs. 1 genannten vorvertraglichen Informationen zur Verfügung gestellt werden.

(7) Die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Paragraphen genannten Informationspflichten obliegt dem Unternehmer.

(8) Enthält eine Rechtsvorschrift, die spezifische Finanzdienstleistungen regelt und auf Vorgaben der Europäischen Union beruht oder unmittelbar anwendbares Recht der Union darstellt, Regelungen über die Informationen, die dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags zur Verfügung zu stellen sind, so gelten für Verträge über diese spezifischen Finanzdienstleistungen nicht die Abs. 1 bis 7, sondern – unabhängig von ihrem Detaillierungsgrad – nur die Regelungen dieser anderen Rechtsvorschrift, sofern in dieser anderen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Sofern in dieser anderen Rechtsvorschrift keine Information zum Rücktrittsrecht vorgesehen ist, hat der Unternehmer den Verbraucher im Einklang mit Abs. 1 Z 16 über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts zu informieren.

EG/EU: Art. 7, BGBl. I Nr. 59/2026

Schlagworte

Beschwerdeverfahren

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20008847

Dokumentnummer

NOR40279257

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