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§ 18a AVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.10.2026

Vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen

§ 18a.

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, kann die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde durch Verordnung Sachen bestimmen, in denen vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen zulässig sind. Soweit eine solche Verordnung nicht besteht und in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, kann die Behörde durch Verordnung Sachen nach dem ersten Satz bestimmen. Vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen gemäß dem IV. Teil sind von der bestimmten Sache nicht erfasst.

(2) Die Sache muss im Hinblick auf den maßgeblichen Sachverhalt, die zu lösenden Rechtsfragen und den Stand der Technik für eine vollständig automatisierte schriftliche Erledigung geeignet sein. In einer Sache, deren Erledigung auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, beruht, muss die Verarbeitung dieser Daten gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a oder g DSGVO zulässig sein.

(3) Vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen gemäß Abs. 1 bedürfen keiner Genehmigung (§ 18 Abs. 3). Jede schriftliche Ausfertigung hat eine Amtssignatur (§ 19 E‑GovG) zu enthalten. Darüber hinaus hat die Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Erledigung und den Hinweis zu enthalten, dass es sich um eine vollständig automatisierte Erledigung handelt.

(4) Eine vollständig automatisierte schriftliche Erledigung ist nur zulässig, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass der Behörde ein bestimmender Einfluss auf den Vorgang der vollständig automatisierten schriftlichen Erledigung zukommt. Jedenfalls erforderlich sind

  1. 1. die hinreichende technische Nachvollziehbarkeit des eingesetzten Systems,
  2. 2. eine von einer sachlich zuständigen Behörde oder einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde vor dem Einsatz des Systems durchgeführte und dokumentierte Testphase,
  3. 3. die Möglichkeit der Behörde, in den Vorgang der vollständig automatisierten schriftlichen Erledigung einzugreifen, und
  4. 4. laufende Kontrollen, die
  1. a) die Rechtmäßigkeit der vollständig automatisierten schriftlichen Erledigungen gewährleisten und
  2. b) eine effektive Anwendung des § 68 Abs. 2a ermöglichen.

(5) Die Behörde hat jene Sachen gemäß Abs. 1, die sie in ihrem Wirkungsbereich vollständig automatisiert schriftlich erledigt, und die in Art. 13 Abs. 2 lit. f DSGVO genannten Informationen über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung im Internet unter der Adresse der Behörde bekanntzumachen. Eine vollständig automatisierte schriftliche Erledigung ist nur in Verfahren zulässig, die nach der Bekanntmachung gemäß dem ersten Satz eingeleitet werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40280804

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