4. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 18.
Sämtliche in dieser Verordnung verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogenen Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2022
Gesetzesnummer
20012043
Dokumentnummer
NOR40247701
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